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  • Schriftliche Ausarbeitung

Verlängerung der Bearbeitungszeit

Für die schriftliche Ausarbeitung gibt es gemäß § 20 Abs. 7 und 8 der Verordnung keine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Auch nicht aufgrund von Krankheit! Sollte es Ihnen aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen nicht möglich sein, die schriftliche Ausarbeitung fristgerecht einzureichen, so informieren Sie hierüber unverzüglich das Staatliche Prüfungsamt. Sofern gesundheitliche Gründe vorliegen, reichen Sie hierfür das von Ihrem Arzt ausgefüllte Formblatt Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (pdf, 55.2 KB) beim Prüfungsamt ein. Nach Wegfall der Gründe muss innerhalb von 2 Wochen ein neues Thema für die schriftliche Ausarbeitung eingereicht werden.

Deckblatt

Sollten Sie das vom Landesinstitut für Schule (LIS) zur Verfügung gestellte Formblatt als Deckblatt für die schriftliche Ausarbeitung nutzen wollen, setzen Sie sich bitte direkt mit dem LIS in Verbindung.