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  • Prüfungsunfähigkeit/Rücktritt

§ 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter

  1. Tritt der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Prüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
  2. Kann ein Prüfling einen Termin für die unterrichtspraktischen Prüfungen, den Termin des Kolloquiums der Abschlussarbeit oder den Termin der mündlichen Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht einhalten, bestimmt das Staatliche Prüfungsamt einen neuen Termin.
  3. Tritt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nach der Zulassung zur Prüfung von dieser zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
  4. Hält ein Prüfling einen Termin für die unterrichtspraktischen Prüfungen, die Frist für die Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung oder den Termin des Kolloquiums der Abschlussarbeit oder den Termin der mündlichen Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Alle weiteren Prüfungsteile müssen absolviert werden.