Die Verordnung regelt die berufsbegleitende Ausbildung von Lehrkräften in Ausbildung, die mit einer erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung eine einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation und damit die Befähigung erwerben, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben.
An der berufsbegleitenden Ausbildung kann teilnehmen, wer
Die berufsbegleitende Ausbildung dauert in der Regel 24 Monate in Vollzeit und 36 Monate in Teilzeit.
Die Entscheidung über die Teilnahme an einer Ausbildung setzt die Bewerbung auf eine von der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven ausgeschriebene Stelle voraus.
Die Entscheidung über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung für das der Schulart und der ausgeschriebenen Stelle entsprechende Lehramt nach § 1 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes wird von den Stadtgemeinden im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst getroffen.
Vor der Entscheidung ist festzustellen, ob eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern oder in einem Fach und einer Fachrichtung oder in zwei Fachrichtungen erwartet werden kann. Diese Fächer oder Fachrichtungen müssen aus dem Hochschulzeugnis ableitbar sein. Link zum Fächerkatalog
Von der Teilnahme an der Ausbildung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt nicht bestanden hat. Gleiches gilt für jene Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Befähigung für ein Lehramt aufgrund eines Vorbereitungsdienstes erworben haben.
Bis spätestens acht Wochen vor Ende der berufsbegleitenden Ausbildung richtet die Lehrkraft in Ausbildung schriftlich die Meldung zur Prüfung mit den nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen an das Staatliche Prüfungsamt.